Satzung im PDF-Format:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 06 Deisel und hat seinen Sitz
in Deisel. Er wurde am 06.03.1906 gegründet und am 01.02.1964 im Vereinsregister
beim Amtsgericht Karlshafen eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
$ 3 Gemeinnützigkeit
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
$ 4 Farben und Auszeichnungen
Abzeichens.
Für außerordentliche Verdienste um den Verein , ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins, durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen.
Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
$ 5 Mitgliedschaft
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter b) und c)
2. Mitglied des Vereins kann jeder – ohne Rücksicht auf Rasse und Religion
- werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Der Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstands darunter der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten) vertreten.
$ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Tagesordnung.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren – vom Tag der Wahl an
gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandsitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
telegraphisch einberufen
werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
stellvertretende Vorsitzende.
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf
die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, von der
Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt bis zur
Neuwahl des Ältestenrats im Amt.
8. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrats vorzeitig aus, so wählt der Ältestenrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschieden Mitglieds ein Ersatzmitglied.
9. Über die Beschlüsse des Ältestenrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ältestenratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Ältestenrats
1. Die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder
untereinander,
desgleichen zum Vorstand, zu den Sparten und zu den Ausschüssen,
insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im
Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
2. Die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten,
insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, des
Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen
Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung
übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in
diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht
in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die endgültig entscheidet.
3. Der Vorsitzende des Ältestenrats bzw. dessen Stellvertreter hat das Recht,
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, auch das Recht zur Diskussion,
aber kein Stimmrecht.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten
Monaten des Kalenderjahrs statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 1 Woche
vorher durch die örtliche Presse oder Aushang im Vereinsschaukasten oder
schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und soll enthalten:
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
4. Zur Änderung der Satzung ausschließlich der Änderung des Zwecks ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
5. Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Jeder Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt.
§ 15 Nachträgliche Aufträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten mit Ausnahme von Satzungsänderungen und
Vorstandswahlen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung zu ergänzen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder (siehe § 5 Abs. 1b + c)
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13, § 14
und § 15 entsprechend.
§ 17 Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder bilden – getrennt nach den einzelnen Sportarten-
besondere Abteilungen / Sparten. Jede Abteilung / Sparte wird von einem
Spartenleiter der betreffenden Sportart, der alljährlich von der Sparte gewählt
wird, geleitet. Den Vorstand obliegt es, den Spartenleiter zu bestätigen. Dem
Spartenleiter obliegt die sportliche technische Leitung der Abteilung / Sparte.
Der Spartenleiter/Übungsleiter ist weisungsbefugt.
§ 18 Jugendabteilung Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen
gebildet werden. Zusammengefasst bilden diese Gruppen die Jugendabteilung,
die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem
Obmann, der von den gewählten Spartenleitern der Sportarten benannt wird
und der Zustimmung des Vorstands bedarf, geleitet werden. Der Jugendleiter /
Übungsleiter ist weisungsbefugt. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht
rechtliche Mitglieder des Vereins.
$ 19 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen
Mitgliederversammlung mit der in § 14, Abs. 4 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf die
Stadt Trendelburg über, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 21 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom
zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom
Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert
werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die
Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den
geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss
einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 22 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
1. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur
Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins
verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports
und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
2. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der gewählte Vereinsvorstand
(E-Mail: TSV-Deisel@gmx.de).
3. Datenschutzbeauftragte: Sandra Jordan (E-Mail:datenschutz@tsv-deisel.de)
4. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein
folgende personenbezogenen Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des
Vereinsvorstandes.
5. Als Mitglied folgender Fachverbände übermittelt der Verein
personenbezogenen Daten seiner Mitglieder dorthin:
a. Hessischer Fußballverband (HFV)
b. Deutscher Turnerbund (DTB)
c. Landessportbund Hessen (LSB)
d. Hessischer Leichtathletik-Verband (HLV)
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die
jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband
veranstaltet, teilnehmen können.
6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen
(Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner
Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/
Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit
möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und
Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer
Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
7. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger
Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner
Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit
Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchsten folgende
personenbezogenen Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins-
sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere
Funktion im Verein und - soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang
oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von
Name, aktuelle und frühere Funktion im Verein, Vereins- und
Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne
Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/
Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein
oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis
4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/
Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und
Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und
verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen in diesem
Bereich.
8. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige
Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder
besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur
Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte,
Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten
gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen , Adressen
und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die
erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben,
vernichtet oder gelöscht werden.
9. Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der
Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht
mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
10. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten
(Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung
(Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO),
Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können
schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen
geltend gemacht werden.
11. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung Ihrer Daten
erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail
erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine
Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte
Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich,
schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen
gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten
Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
12. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die
Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische
Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.02.2019
beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.