TSV 06 Deisel
TSV 06 Deisel

Satzung des Turn- und Sportvereins1906 Deisel

 

Satzung im PDF-Format:

Satzung TSV 06 Deisel gültig ab 23.02.19
Satzung TSV 06 Deisel e.V..pdf
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§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

       1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 06 Deisel und hat seinen Sitz   

         in Deisel. Er wurde am 06.03.1906 gegründet und am 01.02.1964 im Vereinsregister 

         beim Amtsgericht Karlshafen eingetragen.

 

     2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Der Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
    1. Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren
  2. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege

 

  1. Der Verein ist Mitglied des
    1. Landessportbund Hessen e.V.
    2. des zuständigen Landesfachverbandes
    3. des zuständigen Spitzenverbandes

 

 $ 3    Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Turn- und Sportverein 1906 Deisel (e.V.) mit Sitz in Deisel

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale).

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auflagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen)

 

  1. oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

 

  1. Zuwendungen des Vereins durch zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

$ 4     Farben und Auszeichnungen

 

  1. Die Farben des Vereins sind rot/weiß.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-

Abzeichens.

 

  1. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsnadeln verliehen.

 

  1. Ehrungen:

Für außerordentliche Verdienste um den Verein , ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins, durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen.

Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche   Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche  Mitglieder.

 

$ 5     Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren
    2. Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter b) und c)

 

2.  Mitglied des Vereins kann jeder – ohne Rücksicht auf Rasse und Religion

- werden.

 

  1. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

                                               

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod
    2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist oder
    3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder
    4. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand einzuräumen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

 

  1. Mit dem Ausscheiden aus den Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten                                                gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

  1. Es ist ein Mitgliederbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 6     Organe des Vereins

 

         Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ältestenrat
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7     Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in und seinem Stellvertreter  
    4. dem/der Schriftführer/in und seinem Stellvertreter
    5. dem/der Jugendwart/in und seinem Stellvertreter

 

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstands darunter der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten) vertreten.

 

$ 8     Die Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der    

Tagesordnung.

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchprüfung, Erstellung eines Jahresberichtes.
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von  Mitgliedern.

 

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ältestenrates einzuholen.

 

§ 9     Amtsdauer des Vorstands                 

 

         1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die

             Dauer von drei  Jahren – vom Tag der Wahl an 

             gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis

             zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

         2. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen.

          

  1. Wählbar sind nur wahlberechtigte Vereinsmitglieder.

 

  1. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

§ 10   Beschlussfassung des Vorstands

 

         1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in  

             Vorstandsitzungen, die vom

   Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 

   stellvertretenden  

   Vorsitzenden,  schriftlich, fernmündlich oder

   telegraphisch einberufen

             werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es  

             nicht.

                                                                               

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

 

  1. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der

stellvertretende Vorsitzende.

 

  1. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die

Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11  Der Ältestenrat                

 

         1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf

            die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an  

            gerechnet, von der

            Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt bis zur  

            Neuwahl des Ältestenrats im Amt.

 

  1. Jedes Mitglied des Ältestenrats ist einzeln zu wählen.

 

  1. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens fünf Kalenderjahre angehören und das 45. Lebensjahr überschritten haben.

 

  1. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Ältestenrats sein.

 

  1. Die Ältestenratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  1. Die Sitzungen des Ältestenrats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitetet.

 

  1. Der Ältestenrat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

8. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrats vorzeitig aus, so wählt der Ältestenrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschieden Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 

 9. Über die Beschlüsse des Ältestenrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ältestenratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12   Aufgaben und Zuständigkeiten des Ältestenrats   

 

          1. Die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder

 

   untereinander,

           desgleichen zum Vorstand, zu den Sparten und zu den Ausschüssen,

              insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im

              Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.

 

          2. Die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten,

              insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, des

              Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen

              Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung

              übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in

              diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht

              in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung

              zu, die endgültig entscheidet.

 

         3. Der Vorsitzende des Ältestenrats bzw. dessen Stellvertreter hat das Recht,

             an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, auch das Recht zur Diskussion,

             aber kein Stimmrecht.

 

§ 13  Die Mitgliederversammlung

 

         1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

 

         2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten

             Monaten des Kalenderjahrs statt.

 

         3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 1 Woche

             vorher durch die örtliche Presse oder Aushang im Vereinsschaukasten oder

             schriftlich zu erfolgen.

 

                                   

 

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und soll enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes, des Ältestenrates und der Spartenleiter der einzelnen Sportarten
  2. Bericht des Kassierers
  3. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
  4. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, des Ältestenrats, Spartenleiter und Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Entscheidung über Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes

 

  1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

         6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift

             aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom

             Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich

             in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 14  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

        1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die      Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

        2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

        3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

       

        4.  Zur Änderung der Satzung ausschließlich der Änderung des Zwecks ist

              eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen

              erforderlich.

 

        5.  Für die Wahlen gilt folgendes:

            Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen

            gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten

            statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

                                                  

 

  1. Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung

gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Jeder Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt.

                                     

§ 15  Nachträgliche Aufträge zur Tagesordnung

 

         1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

             Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

             Angelegenheiten mit Ausnahme von Satzungsänderungen und

             Vorstandswahlen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

             Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

             Tagesordnung zu ergänzen.

 

§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

         Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,

          wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung

          von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder (siehe § 5 Abs. 1b + c)

          schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt

          wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13, § 14

          und § 15 entsprechend.

 

§ 17  Sportabteilungen

         Die aktiven Mitglieder bilden – getrennt nach den einzelnen Sportarten-

         besondere Abteilungen / Sparten. Jede Abteilung / Sparte wird von einem

         Spartenleiter der betreffenden Sportart, der alljährlich von der Sparte gewählt

         wird, geleitet. Den Vorstand obliegt es, den Spartenleiter zu bestätigen. Dem

         Spartenleiter obliegt die sportliche technische Leitung der Abteilung / Sparte.

         Der Spartenleiter/Übungsleiter ist weisungsbefugt.

 

§ 18 Jugendabteilung                                                                                                                    Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen

        gebildet werden. Zusammengefasst bilden diese Gruppen die Jugendabteilung,

        die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem

        Obmann, der von den gewählten Spartenleitern der Sportarten benannt wird

        und der Zustimmung des Vorstands bedarf, geleitet werden. Der Jugendleiter /

        Übungsleiter ist weisungsbefugt. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht

        rechtliche Mitglieder des Vereins.

 

                           

 

$ 19  Haftung

 

         Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§ 20  Auflösung des Vereins

 

         1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen

             Mitgliederversammlung mit der in § 14, Abs. 4 festgelegten

             Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

         2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf die

             Stadt Trendelburg über, die es ausschließlich und unmittelbar für

             gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.                           

 

§ 21 Satzungsänderungen

 

       Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom

       zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom

       Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert

       werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die

       Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den

       geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss

       einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten

       Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§ 22 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

 

       1. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur                  

           Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins   

           verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports

           und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage          

           hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

 

       2. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der gewählte Vereinsvorstand

           (E-Mail: TSV-Deisel@gmx.de).

                                                                                                                                  

       3. Datenschutzbeauftragte: Sandra Jordan (E-Mail:datenschutz@tsv-deisel.de)     

 

      

                    

        4. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein             

            folgende personenbezogenen Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des

            Vereinsvorstandes.

 

        5. Als Mitglied folgender Fachverbände übermittelt der Verein   

            personenbezogenen Daten seiner Mitglieder dorthin:

 

                            a. Hessischer Fußballverband  (HFV)

                            b. Deutscher Turnerbund  (DTB)

                            c. Landessportbund Hessen  (LSB)

                            d. Hessischer Leichtathletik-Verband  (HLV)

 

             Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die

             jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband

             veranstaltet, teilnehmen können.

 

         6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen

             (Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein   

             personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner

             Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und

             Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/

             Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit

             möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und

             Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer

             Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.

 

         7. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger

             Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner

             Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit

             Einwilligung des betroffenen Mitglieds.

 

             Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchsten folgende

             personenbezogenen Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins-

             sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere

             Funktion im Verein und - soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang

             oder Geburtstag.

 

             Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von

             Name, aktuelle und frühere Funktion im Verein, Vereins- und

             Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und

             Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

 

                                                                 

                                               

             Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne

             Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/

             Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein

             oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis

             4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/

             Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und

             Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und

             verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen in diesem

             Bereich.

 

         8. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige

             Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder

             besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

             Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur 

             Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte,

             Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten

             gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen , Adressen

             und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die

             erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben,

             vernichtet oder gelöscht werden.

 

         9. Die Mitgliederdaten werden  spätestens 1 Jahr nach Beendigung der

             Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht

             mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder

             satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

 

       10. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

             das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten

             (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung

             (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO),

             Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO)  und   

             Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können

             schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen

             geltend gemacht werden.

 

 

 

         11. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung Ihrer Daten

               erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail

               erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine

               Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte

               Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich,

               schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen

               gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten

               Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

 

         12. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die

               Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

               Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische

               Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

            

            

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  23.02.2019

beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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